Es ist die Aufgabe der Eigentümerinnen und Verantwortungsträgerinnen, dafür zu sorgen, dass Benutzerinnen, Besucherinnen und Dritten ihre Liegenschaft gefahrlos betreten und verlassen können. Sollte eine Gefahrenquelle geschaffen werden, müssen alle nötigen Vorkehrungen getroffen werden, um einen Schaden möglichst auszuschließen.

Sorgfaltspflicht

In Verfahren, in denen eine Haftung in Betracht kommt, müssen verkehrssicherungspflichtige Personen ihrer Sorgfaltspflicht entsprechend nachweisen, dass sie angemessene und zumutbare Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren ergriffen haben. In solchen Fällen spricht die Judikatur von einer Beweislastumkehr.

Fahrlässigkeit

Dem Strafgesetzbuch zufolge ist es fahrlässig, wenn man die notwendige und angemessene Sorgfalt außer Acht lässt oder einen Schaden voraussieht, diesen jedoch nicht herbeiführen möchte. Grob fahrlässiges Handeln erfolgt dann, wenn man auffallend unsorgfältig ist und das vorhersehbare Risiko eines Schadenseintritts ignoriert.

Haftung

Strafrechtliche Haftung kann aufgrund von Vergehen gegen das Strafrecht entstehen — darunter fahrlässige Tötung, fahrlässige Körperverletzung, Gefährdung der körperlichen Sicherheit oder Sachbeschädigung — aber auch aufgrund von Übertretungen des Verwaltungsrechts.

In solchen Fällen kann es zu einer verpflichtenden Leistung von Schadenersatzzahlungen nach Zivilrecht oder zu einer strafgerichtlichen Verurteilung nach Strafrecht kommen.

Wichtig zu beachten

  • Risiken, die strafrechtlich relevant sind, können nicht an Versicherungen übertragen werden.
  • Unwissenheit ist kein Schutz vor Strafe — besonders für Personen in beruflichen Verantwortungspositionen.
  • Die ÖNORM B 1300 gibt klare Vorgaben für regelmäßige Prüfroutinen.

Regelmäßige Prüfroutinen nach ÖNORM B 1300

Als Eigentümer eines Wohngebäudes tragen Sie eine große Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit aller, die sich in Ihrem Gebäude aufhalten. Dazu müssen Sie Verkehrssicherungspflichten entsprechend Erkennbarkeit, Zumutbarkeit und Wirtschaftlichkeit wahrnehmen. Die Art der Baulichkeit, das Alter, die Komplexität des Bauwerks und dessen Ausstattung sind dabei zu berücksichtigen.

Die Objektsicherheitsprüfung nach ÖNORM B 1300 durch OPS JARC e.U. dokumentiert, dass Sie Ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen sind — und schützt Sie im Haftungsfall.

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