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Regelmäßiges Homeoffice im Ausland kann für Unternehmen eine steuerliche Betriebsstätte begründen — mit der Pflicht, einen Betriebsstättengewinn zu ermitteln und im jeweiligen Staat zu versteuern. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat auf Basis eines aktualisierten OECD-Musterkommentars eine neue, deutlich klarere Sichtweise ab 2026 veröffentlicht.
Warum das Thema jetzt relevant wird
Durch die rasante Entwicklung mobiler Arbeitsmöglichkeiten — beschleunigt durch die Covid-19-Pandemie — sind Mischformen des Tätigkeitsortes (Büro und Wohnung des Mitarbeiters) zum Alltag geworden. Erledigt ein Arbeitnehmer nur gelegentlich Aufgaben im Homeoffice, hat das in der Regel keine steuerlichen Auswirkungen. Erfolgt die Tätigkeit im Homeoffice aber regelmäßig — vor allem grenzüberschreitend — können steuerrechtliche Verpflichtungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer entstehen.
Die bisherige Rechtslage
Für die Beurteilung, ob ein Homeoffice eine Betriebsstätte begründet, waren bisher zwei Voraussetzungen zentral: eine auf Dauer angelegte Tätigkeit des Arbeitnehmers und die Verfügungsmacht des Arbeitgebers über das Homeoffice. Diese Verfügungsmacht wurde faktisch angenommen, sobald der Arbeitgeber die Homeoffice-Tätigkeit verlangte, statt sie nur zu gewähren — etwa wenn kein alternativer Büroarbeitsplatz zur Verfügung gestellt wurde.
Bisherige Unsicherheit: In manchen BMF-Anfragebeantwortungen wurde bereits ab 25% Homeoffice-Tätigkeit eine Betriebsstätte angenommen — der Bereich zwischen 25% und 50% war ein echter Graubereich.
Die neuen Kriterien ab 2026
Aufgrund der Neuerungen im OECD-Musterkommentar hat das BMF seine Sichtweise präzisiert. Ab 2026 kommt es auf zwei kumulative Voraussetzungen an:
1. Zeitliches Kriterium ("Arbeitszeit-Indikator")
Der Mitarbeiter verbringt mindestens 50% seiner Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten im Homeoffice. Tätigkeiten unter 50% sind damit grundsätzlich nicht mehr betriebsstättenbegründend — der bisherige Graubereich (25–50%) ist beseitigt.
2. Wirtschaftliche Gründe des Unternehmens ("commercial reasons")
Selbst wenn die 50%-Grenze überschritten wird, entsteht eine Betriebsstätte nur, wenn es einen wirtschaftlichen Grund für das Tätigwerden im Homeoffice-Staat gibt — etwa weil sich dort Kunden oder Ressourcen befinden, zu denen das Unternehmen Zugang benötigt. Kein wirtschaftlicher Grund liegt vor, wenn das Homeoffice nur ermöglicht wird, um die Dienste der Person zu erhalten oder zu behalten.
Zwei Beispiele aus der Praxis
Beispiel 1 — Betriebsstätte entsteht: Ein Arbeitnehmer von RCo (Unternehmen in Staat R) arbeitet 80% seiner Arbeitszeit von seiner Wohnung in Staat S und besucht regelmäßig Kund:innen von RCo in Staat S, um Dienstleistungen zu erbringen.
Lösung: Beide Kriterien sind erfüllt — das Homeoffice gilt als Betriebsstätte des Unternehmens.
Beispiel 2 — Keine Betriebsstätte: Ein Arbeitnehmer von RCo arbeitet 60% seiner Arbeitszeit von seiner Wohnung in Staat S, erbringt Dienstleistungen aber aus der Ferne für Kunden in mehreren Staaten und besucht nur einmal im Quartal einen Kunden in Staat S.
Lösung: Der Arbeitszeit-Indikator ist zwar erfüllt (über 50%), aber die Kundenbesuche sind zu sporadisch — es fehlt der wirtschaftliche Grund. Es entsteht keine Betriebsstätte.
Inbound- und Outbound-Fälle
Inbound (Homeoffice in Österreich)
Begründet ein ausländisches Unternehmen durch die Homeoffice-Tätigkeit eines Mitarbeiters in Österreich eine Betriebsstätte, muss es einen Betriebsstättengewinn ermitteln und in Österreich versteuern. Grundsätzlich gilt: Keine Betriebsstätte entsteht, wenn der Arbeitgeber die Homeoffice-Tätigkeit nicht verlangt (sondern nur gewährt), dem Arbeitnehmer einen Büroplatz zur ständigen Nutzung zur Verfügung stellt und dieser Arbeitsplatz auch tatsächlich genutzt wird.
Outbound (Homeoffice im Ausland)
Für österreichische Unternehmen mit Mitarbeitern im Homeoffice im Ausland gelten grundsätzlich dieselben Kriterien — die Details können aber je nach Zielland variieren. Die WKO empfiehlt hier ausdrücklich die Kontaktaufnahme mit dem zuständigen AußenwirtschaftsCenter für eine lokale Einschätzung.
Checkliste für Unternehmen
- Erfassen Sie den Homeoffice-Anteil grenzüberschreitend tätiger Mitarbeiter:innen über einen 12-Monats-Zeitraum
- Prüfen Sie, ob ein wirtschaftlicher Grund für die Tätigkeit im jeweiligen Staat vorliegt (Kundenkontakt, lokale Ressourcen)
- Bei Inbound-Fällen: Stellen Sie sicher, dass ein Büroarbeitsplatz angeboten und dokumentiert wird, falls Homeoffice nicht angeordnet werden soll
- Dokumentieren Sie Homeoffice-Vereinbarungen mit grenzüberschreitendem Bezug klar und nachvollziehbar
- Holen Sie bei konkreten Fällen steuerliche Beratung ein, bevor Vereinbarungen abgeschlossen werden
Häufige Fragen zur Homeoffice-Betriebsstätte
Nein. Es braucht beides: Der Mitarbeiter muss mindestens 50% seiner Arbeitszeit über 12 Monate im Homeoffice verbringen UND es muss einen wirtschaftlichen Grund für das Unternehmen geben, warum die Tätigkeit gerade dort ausgeübt wird.
Ein wirtschaftlicher Grund liegt vor, wenn die physische Anwesenheit im Homeoffice-Staat die Geschäftstätigkeit erleichtert — etwa weil sich dort Kunden oder Ressourcen befinden, zu denen das Unternehmen regelmäßigen Zugang benötigt. Kein wirtschaftlicher Grund liegt vor, wenn das Homeoffice nur ermöglicht wird, um die Dienste dieser Person zu erhalten.
Bislang wurde teilweise bereits ab 25% Homeoffice-Anteil eine Betriebsstätte angenommen — es herrschte erhebliche Rechtsunsicherheit im Bereich zwischen 25% und 50%. Die neue Regel schafft hier Klarheit: Unter 50% ist grundsätzlich unproblematisch.
Das Unternehmen muss einen Betriebsstättengewinn ermitteln und diesen im Staat der Homeoffice-Tätigkeit versteuern. Zusätzlich können lohnsteuerliche Konsequenzen im Ausland entstehen.
Die WKO empfiehlt bei Outbound-Fällen die Kontaktaufnahme mit dem jeweils zuständigen AußenwirtschaftsCenter der WKÖ, um von einem lokalen Steuerexperten direkt beraten zu werden.
Auch bei Compliance-Fragen rund um Ihren Betrieb steht OPS JARC beratend zur Seite — sprechen Sie uns an, wenn regulatorische Neuerungen Ihr Unternehmen betreffen könnten.
Jetzt Beratungstermin anfragen →Quelle
WKO — Homeoffice-Betriebsstätte im Ausland prüfen (Stand: 01.04.2026)