EU-Verpackungsverordnung (PPWR):
Neue Pflichten ab 2026

von Manuel Jarc, OPS JARC e.U.·Stand: 10.08.2026 · Lesedauer 14 Min.

Die Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) ist das neue Regelwerk für Verpackungen in der EU. Die ersten Neuerungen gelten ab 12. August 2026 — das bedeutet zahlreiche neue Vorgaben für Wirtschaftsakteure entlang der gesamten verpackungsrechtlichen Wertschöpfungskette. Die Verordnung bringt eine grundlegende Neuordnung der Rollen und Verantwortlichkeiten für alle Beteiligten mit sich.

Für Unternehmen ergibt sich daraus eine zentrale Herausforderung: die korrekte Einordnung der eigenen Rolle innerhalb der neuen Systematik. Denn davon hängt maßgeblich ab, ab wann welche Verpflichtungen in welchem Umfang zur Anwendung kommen.

Hinweis: Beachten Sie die Ausnahme für Kleinstunternehmen! Für Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und weniger als 2 Millionen Euro Umsatz bzw. Bilanzsumme gelten Erleichterungen und Ausnahmen — Details dazu bei PPWR für Kleinstunternehmen: Regeln und Ausnahmen (WKO).

1. Rollen nach der PPWR

Die Verordnung sieht eine eigene Rollenverteilung vor, an die jeweils unterschiedliche Verpflichtungen geknüpft sind. In einem ersten Schritt ist daher zu klären, welche Rolle Sie als Unternehmen haben:

1

Erzeuger

Jeder, der eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln lässt oder herstellt. Trifft die Pflicht zur Konformitätserklärung.

2

Bevollmächtigter

Vom Erzeuger schriftlich beauftragt, bestimmte Pflichten in dessen Namen wahrzunehmen. Muss Sitz in der EU haben — Verantwortung für konforme Verpackungen bleibt aber beim Erzeuger.

3

Importeur

Jeder in der Union Ansässige, der Verpackungen aus einem Drittland in der Union in Verkehr bringt. Innereuropäische Importe zählen hier nicht dazu.

4

Vertreiber

Jeder in der Lieferkette, der Verpackungen auf dem Markt bereitstellt — abseits von Erzeuger und Importeur. Unterfall: der Endvertreiber, der an den Endabnehmer liefert.

5

Hersteller

Jeder Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der Verpackungen erstmals im jeweiligen Mitgliedstaat bereitstellt. Ein Erzeuger kann Hersteller sein — nicht jeder Hersteller ist aber Erzeuger.

6

Lieferant

Liefert Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger. Muss alle technischen Informationen zur Konformitätsbewertung bereitstellen.

Lieferant
Erzeuger
Vertreiber
Endvertreiber
Endabnehmer

Erzeuger, Vertreiber und Endvertreiber gelten zusammen als "Hersteller", sobald sie die Verpackung erstmals im jeweiligen Mitgliedstaat bereitstellen.

Gemeinsam werden diese Beteiligten als "Wirtschaftsakteure" bezeichnet. Aufgrund teils unklarer oder sogar widersprüchlicher Formulierungen in der Verordnung sowie in den Leitfäden der Europäischen Kommission ist eine eindeutige Zuordnung der eigenen Rolle in der Praxis häufig schwierig.

Was tun bei Unsicherheit über die eigene Rolle?

  • Eine klärende Anfrage an das zuständige Ministerium (derzeit das BMLUK) richten
  • Einen Feststellungsbescheid begehren — laut VwGH-Rechtsprechung muss diese Möglichkeit offenstehen, bevor eine Rechtsfrage erst in einem Verwaltungsstrafverfahren geklärt wird
  • Die Anfrage im Wege der eigenen Interessenvertretung einbringen

Da die nationale Gesetzgebung zur PPWR noch säumig ist, bestehen aktuell inhaltliche Unterschiede zwischen den Definitionen nach § 13g AWG 2002 ("Primärverpflichtete") und den "Wirtschaftsakteuren" nach der PPWR. Bis zur Anpassung durch den österreichischen Gesetzgeber sind die nationalen Bestimmungen unionsrechtskonform auszulegen.

2. Arten der Verpackung

Die PPWR gilt für alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden — unabhängig davon, ob sie leer oder befüllt sind, welches Material verwendet wurde und ob sie innerhalb der Union hergestellt oder importiert wurden. Der Verpackungsbegriff ist weit gefasst: Er umfasst jeden Gegenstand, der dazu dient, Produkte aufzunehmen, zu schützen, zu handhaben, zu liefern oder zu präsentieren.

Kurz gesagt: Verpackung ist alles, was ein Produkt "umgibt" oder unterstützt, damit es sicher und praktisch genutzt, transportiert oder verkauft werden kann — von Kartons und Flaschen bis zu Etiketten, Verschlüssen und Deckeln mit Verpackungsfunktion.

Primärproduktionsverpackungen

Für unverarbeitete Erzeugnisse aus der Landwirtschaft — z.B. eine Obstkiste.

Verkaufsverpackungen

Bilden mit dem Produkt eine Verkaufseinheit — z.B. eine Schokoladentafel in ihrer Folie.

Umverpackungen

Fassen mehrere Verkaufseinheiten zusammen — z.B. die Folie um einen 6er-Pack.

Transportverpackungen

Schützen beim Transport — z.B. Versandkarton mit Füllmaterial.

Serviceverpackungen

Werden erst an der Verkaufsstelle befüllt — z.B. eine Tragetasche im Geschäft.

Verpackungen zum Mitnehmen

Für Speisen/Getränke zum Sofortverzehr — z.B. Pizzakarton, Coffee-to-go-Becher.

Eine beispielhafte Aufzählung, was als Verpackung im Sinne der PPWR gilt und was nicht, findet sich in Anhang I der Verordnung. Noch unklar ist z.B., ab wann Verpackungsmaterial wie Palettenfolie selbst zur Verpackung im Sinne der PPWR wird — solche Auslegungsfragen werden fortlaufend präzisiert.

3. Was gilt ab 12. August 2026?

Achtung: Verpackungen, die bereits vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wurden — etwa bestehende Lagerbestände bei Vertreibern — sind von den nachfolgenden Verpflichtungen ausgenommen.

Pflichten für Erzeuger

Generelle Konformitätspflicht: Erzeuger dürfen nur Verpackungen in Verkehr bringen, die den geltenden Anforderungen entsprechen. Ab 12. August 2026 zunächst relevant:

  • Summengrenzwert für Schwermetalle (Blei, Cadmium, Quecksilber, sechswertiges Chrom): 100 mg/kg
  • Grenzwerte für PFAS in Verpackungen mit Lebensmittelkontakt: 25 ppb (Einzelstoffe), 250 ppb (Summe), 50 ppm (inkl. polymere PFAS)
  • Wiederverwendbare Verpackungen müssen alle Kriterien nach Art 11 Abs 1 PPWR erfüllen

Der Erzeuger muss dazu ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, in einer technischen Dokumentation festhalten und bei positivem Ergebnis eine EU-Konformitätserklärung nach dem Muster in Anhang VIII ausstellen.

Identifikations- und Kennzeichnungspflicht: Verpackungen benötigen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer zur Identifikation, sowie Name, Postanschrift und ggf. elektronische Kontaktmittel des Erzeugers — etwa per QR-Code, Aufdruck oder Etikett.

Pflichten für Importeure

Importeure dürfen ab 12. August 2026 nur Verpackungen in Verkehr bringen, die den Anforderungen entsprechen. Sie müssen sicherstellen, dass der Erzeuger sein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und seine Kennzeichnungspflichten erfüllt hat — und eine Kopie der Konformitätserklärung sowie technischen Dokumentation vorhalten (5 Jahre bei Einweg-, 10 Jahre bei Mehrwegverpackungen).

Praxistipp zur Kennzeichnung

Bei Überschneidung mit anderen Kennzeichnungspflichten (z.B. Produktrecht) empfiehlt sich eine klare Formulierung wie: "Importeur Produkt und Verpackung: [jeweilige Daten]" — damit Kennzeichnungen nicht verdeckt oder verwechselt werden.

Pflichten für Lieferanten

Lieferanten von Verpackungen oder Verpackungsmaterial müssen dem Erzeuger alle technischen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die dieser für die Konformitätsbewertung benötigt — nicht jedoch Kontaktdaten eigener Zulieferer. Die Unterlagen müssen in einer für den Erzeuger verständlichen Sprache vorliegen.

Pflichten für Vertreiber

Vertreiber müssen die PPWR-Anforderungen mit gebührender Sorgfalt berücksichtigen — insbesondere sich vergewissern, dass Erzeuger und Importeur ihren Kennzeichnungspflichten nachgekommen sind. Prüfen Sie daher, ob auf der Verpackung Erzeuger bzw. Importeur angeführt sind.

4. Wie geht es weiter?

Ein wesentlicher Teil der erforderlichen Durchführungsbestimmungen ist noch vom österreichischen Gesetzgeber zu erlassen — insbesondere zur erweiterten Herstellerverantwortung, zu Sammel- und Verwertungssystemen sowie zu Strafbestimmungen. Ein konkreter Begutachtungsentwurf liegt derzeit noch nicht vor; die bestehenden Lizensierungspflichten nach dem AWG 2002 bleiben vorerst unverändert.

Unabhängig davon sieht die PPWR bereits weitere Verpflichtungen vor, die schrittweise in den kommenden Jahren in Kraft treten — etwa weitergehende Nachhaltigkeitsanforderungen nach Art 5 bis 12 PPWR.

5. Webinar & weiterführende Links

Die Wirtschaftskammer Wien hat ein Webinar zur PPWR organisiert, das einen praxisnahen Überblick über Rollen, Konformität und den Umsetzungszeitplan bietet:

PPWR einfach erklärt: Praxistipps für Unternehmen

Webinarnachschau: EU-Verpackungsverordnung (PPWR) Organisiert vom Nachhaltigkeitsservice der WK Wien
Webinar ansehen →

Weiterführende Quellen:

Anhänge der PPWR (EUR-Lex)

Die vollständigen Anhänge der Verordnung (EU) 2025/40 finden Sie direkt bei EUR-Lex:

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