Inhaltsübersicht
Ab 27. September 2026 gelten in Österreich strengere Regeln für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen. Durch eine Novelle des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), die große Teile der „Empowering Consumers" (EmpCo)-Richtlinie umsetzt, sollen unzutreffende Umweltaussagen — sogenanntes „Greenwashing" — zurückgedrängt werden. Der Nationalrat hat die Novelle am 7. Juli 2026 beschlossen.
Was ist die EmpCo-Richtlinie?
Die EU-Richtlinie 2024/825 („Empowering Consumers for the Green Transition") ist ein Baustein des europäischen „Green Deals". Sie ändert die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UCPD) und die Verbraucherrechterichtlinie (CRD), mit dem Ziel, Verbraucher:innen besser vor Greenwashing zu schützen und verantwortungsbewusste Kaufentscheidungen zu erleichtern — sowohl online als auch im Geschäft.
EmpCo ≠ Green Claims-Richtlinie
Ein zweiter geplanter Rechtsakt, die „Green Claims-Richtlinie" (die eine noch striktere Begründungspflicht für freiwillige Umweltaussagen vorgesehen hätte), ist aktuell auf Eis gelegt — die EU-Kommission kündigte im Juni 2025 an, den Vorschlag zurückziehen zu wollen. Nur die EmpCo-Richtlinie kommt also verbindlich.
Neue Bestimmungen im UWG gegen Greenwashing
Folgende Verbote für Umweltaussagen sind vorgesehen:
- Allgemeine Umweltaussagen (z.B. „umweltfreundlich", „grün", „ökologisch", „nachhaltig", „klimaneutral", „bio", „CO2-freundlich", „biologisch abbaubar"), wenn sich diese nicht auf anerkannte hervorragende Umweltleistungen beziehen.
- Nachhaltigkeitssiegel, die nicht auf anerkannten Zertifizierungssystemen beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurden.
- Klimaneutralitäts-Claims auf Grundlage bloßer Emissionsausgleichsregelungen (z.B. CO2-Zertifikate).
- Falschangaben zur Reparaturfähigkeit von Produkten.
- Aufforderung zum frühzeitigen Ersatz von Verbrauchsmaterialien (z.B. Druckerpatronen).
Zulässig bleiben spezifische Umweltaussagen — etwa: „100% der für die Herstellung dieser Verpackungen verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen." Der Unterschied: konkret, belegbar, nachprüfbar statt vage und pauschal.
Wann ist eine allgemeine Umweltaussage noch erlaubt?
Nur wenn dahinter „anerkannte hervorragende Umweltleistungen" stehen:
- Umweltkennzeichenregelungen des EU-Umweltzeichens
- Nationale oder regionale Umweltkennzeichen nach EN ISO 14024 Typ I (z.B. das Österreichische Umweltzeichen)
- Einschlägige Höchstleistungen nach sonstigem Unionsrecht (z.B. Energieeffizienzklasse A)
Wichtig: Ein Link oder QR-Code zu Nachweisen reicht nicht aus! Umweltaussagen müssen auf demselben Kommunikationsmedium (Verpackung, Anzeige, Webseite) klar und hervorgehoben spezifiziert werden.
Ab wann gelten die neuen Regeln?
Die neuen Bestimmungen sind ab 27. September 2026 anzuwenden. Für Klimaneutralitäts-Aussagen zu künftigen Zielen (z.B. „klimaneutral bis 2030") gilt: Diese müssen auf einem detaillierten, realistischen Umsetzungsplan mit überprüfbaren Zielen beruhen und regelmäßig von unabhängigen Expert:innen geprüft werden.
Welche Unternehmen sind betroffen?
Grundsätzlich alle Unternehmen, die Umweltaussagen über ihre Produkte, Dienstleistungen oder das Unternehmen selbst verwenden — unabhängig von der Unternehmensgröße. Auch kleine Unternehmen müssen die neuen Anforderungen einhalten. Betroffen ist die Kommunikation gegenüber Verbraucher:innen (B2C); der reine B2B-Bereich ist grundsätzlich ausgenommen, außer B2B-Aussagen werden auch B2C eingesetzt.
Auch soziale Aussagen betroffen
Aussagen zu fairen Arbeitsbedingungen, Menschenrechten, Gleichbehandlung oder Diversität — z.B. „nachhaltiger Arbeitgeber" — fallen ebenfalls unter die neuen Regeln, sofern sie gegenüber Verbraucher:innen kommuniziert werden.
Übergangsregelung für Altbestände
Für Altbestände ist eine Übergangsregelung vorgesehen: Zivilrechtliche Ansprüche wegen Verstößen können in den ersten drei Jahren nur geltend gemacht werden, wenn die betroffenen Waren nach dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden. Das gilt nicht für Dienstleistungen oder für die Werbung selbst.
Relevanz für Facility Management & Immobilien
Auch in der Immobilien- und FM-Branche werden Nachhaltigkeitsaussagen immer wichtiger — von ESG-Berichten über Vermietungsunterlagen bis zu Website-Texten für Hausverwaltungen und Bauträger. Begriffe wie „nachhaltig saniert", „klimafreundliches Gebäude" oder „grüne Immobilie" fallen unter genau diese neuen Regeln, sobald sie gegenüber Endkunden verwendet werden.
- Prüfen Sie bestehende Marketingunterlagen, Exposés und Websites auf pauschale Umweltbegriffe ohne Beleg
- Belegen Sie ESG-Kennzahlen konkret (z.B. tatsächlicher Energieausweis-Wert statt „energieeffizient")
- Prüfen Sie verwendete Nachhaltigkeitssiegel auf ein anerkanntes Zertifizierungssystem
Verbindung zu OPS JARC Leistungen
Im Rahmen der Energieberatung & ESG unterstützt OPS JARC dabei, Energie- und Nachhaltigkeitskennzahlen korrekt zu erheben und zu dokumentieren — die belastbare Grundlage für rechtssichere Kommunikation nach den neuen EmpCo-Regeln.
Häufige Fragen zur EmpCo-Richtlinie
Ja, die Vorgaben gelten für alle Unternehmer:innen, die mit Verbraucher:innen kommunizieren — unabhängig von der Unternehmensgröße.
Ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Klimaneutralitäts-Aussagen dürfen künftig nicht mehr allein auf Kompensationsmaßnahmen (z.B. CO2-Zertifikate) beruhen — sie müssen sich auf nachweisbare Eigenschaften des Produkts entlang seines Lebenszyklus beziehen.
Nein. Umweltaussagen müssen direkt auf demselben Kommunikationsmedium klar und hervorgehoben spezifiziert werden — ein bloßer Verweis per Link oder QR-Code genügt nicht.
Grundsätzlich nicht — die neuen Bestimmungen gelten im Verhältnis Unternehmer:innen zu Verbraucher:innen (B2C). Werden B2B-Aussagen aber auch gegenüber Endverbraucher:innen verwendet, können sie trotzdem relevant werden.
Nicht automatisch. Was im Nachhaltigkeitsbericht zulässig ist, kann in der Verbraucherkommunikation als zu allgemein oder irreführend gelten. Vor der Übernahme auf Website oder Verpackung sollte geprüft werden, ob die Aussage konkret genug und belegbar ist.
OPS JARC unterstützt Sie bei der fundierten Erhebung von Energie- und Nachhaltigkeitskennzahlen für Ihre Immobilie — die belastbare Basis für rechtssichere Nachhaltigkeitskommunikation.
Jetzt Energieberatung anfragen →Quelle
WKO — EmpCo: Neue UWG-Bestimmungen gegen Greenwashing (Stand: 31.07.2026)